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Der „Widerrufsbutton“ im neuen § 356a BGB – Handlungsbedarf für Sportvereine?!

26.06.2026

Mit der Gesetzesänderung vom 19. Juni 2026 tritt die Reform des Verbrauchervertrags-, Versicherungsvertrags und Behandlungsvertragsrechts in Kraft. Mit dieser Reform gehen einige Gesetzesänderungen einher, wovon besonders eine – wenn auch auf den ersten Blick nicht ersichtlich – auch im Alltag eines Sportvereins eine tragende Rolle spielen kann. 

Die Neufassung des Paragrafen § 356a BGB enthält dann für Unternehmer, die Verbraucherverträge online abschließen, die Verpflichtung, dem Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch Nutzung einer Widerrufsfunktion die Möglichkeit zu geben, eine Widerrufserklärung abzugeben. Nach Abgabe des Widerrufs ist dem Verbraucher– auch dies hat der Unternehmer sicher zu stellen – eine unverzügliche Eingangsbestätigung zu senden.

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