Vorlesen

Musik unterliegt dem Urheberrechtschutz – auch beim Sport

Im Verein ist Sport am schönsten - häufig erst mit Musik. Eine große Anzahl an Sportangeboten ist ohne Musik undenkbar. Allerdings unterliegt die Musiknutzung dem Urheberrechtsschutz.

Dieser wird in Deutschland von mehreren Verwertungsgesellschaften für die Künstler wahrgenommen. Die bekannteste und für Sportvereine bedeutsamste ist die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.

Um seinen Mitgliedsvereinen die Arbeit zu erleichtern und die Kosten zu reduzieren, haben der DOSB und die ihm angeschlossenen Sportbünde einen Rahmenvertrag mit der GEMA geschlossen. Dieser 

  • deckt über eine Zusatzvereinbarung eine Reihe von Musiknutzungen beim Sport bereits pauschal ab, die nicht gesondert meldepflichtig sind
  • räumt Nutzern aus der Sportorganisation Preisnachlässe ein

zum GEMA-Tarifrechner

Der Pauschalvertrag zwischen dem DOSB und der GEMA regelt die Nutzung von Musik in Sportvereinen. Damit sind viele Veranstaltungen mit musikalischer Begleitung von den Vergütungen freigestellt. Für Musiknutzungen, die nicht durch den Pauschalbetrag abgedeckt sind, gelten besondere Vorzugssätze – das sind vergünstigte Gebühren im Vergleich zu den regulären GEMA-Vergütungssätzen. Näheres dazu ist im Gesamtvertrag geregelt.

Musik ist fester Bestandteil vieler Vereinsaktivitäten. Ob beim Training, bei Festen oder Veranstaltungen. Dabei gilt: Musik ist urheberrechtlich geschützt und ihre Nutzung kann GEMA-pflichtig sein.

Für viele Musiknutzungen in Sportvereinen gilt der Pauschalvertrag zwischen DOSB und GEMA. Dadurch sind die dort geregelten Vereinsveranstaltungen pauschal abgedeckt. Aber nicht alle Musiknutzungen fallen unter diesen Vertrag. Wenn eine Veranstaltung nicht durch den Pauschalvertrag abgedeckt ist, muss sie vorab bei der GEMA gemeldet werden. Nur so können Vereine Musik rechtssicher nutzen und vermeiden zusätzliche Kosten.

Weiter unten listen wir auf, welche Veranstaltungen unter den Pauschalvertrag fallen

Der Pauschalvertrag gilt für die Mitgliedsorganisationen des DOSB und deren Mitgliedsvereine. Durch die Zahlung der pauschalen Vergütung sind bestimmte Musiknutzungen bei verschiedenen Veranstaltungsarten abgegolten. Dazu gehören beispielsweise

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  • Totenfeiern
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  •  Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hiefür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  •  Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung. Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3).
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu max. 1.000 Besuchern.

Nicht abgegolten sind unter anderem

  • Shows und Galas mit Eintrittsgeld im Rahmen von Sport- und Spielfesten
  • sowie Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur für den Kurs eine kurzfristige Mitgliedschaft abgeschlossen haben (und für reine Fitnessstudios ohne Fachabteilungen).

Ebenfalls nicht pauschal abgedeckt sind Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern (hier greift der GEMA Tarif M-SP) für die musikalische Umrahmung.

Der Pauschalvertrag wurde für die Zeit vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029 geschlossen.

Jahr Abgabesatz (netto)
2026: 0,157 €
2027: 0,172 €
2028: 0,186 €
2029: 0,199 €

 

Die Pauschale wird automatisch vom jeweiligen Landessportbund pro Vereinsmitglied und Kalenderjahr eingezogen. 

Kontakt

Beim VereinsServiceBüro (VSB) erhalten Sportvereine, Sportkreise und Verbände kompetent und zeitnah Auskunft zu Fragen rund um die tägliche Vereinsarbeit.

VereinsServiceBüro
0711 / 28077-125
E-Mail schreiben

Geschäftszeiten:
Montag - Freitag
von 9.00 bis 12.30 Uhr
Montag - Donnerstag
von 13.30 bis 16.30 Uhr