Personal für den Ganztag
Informieren Sie sich auf dieser Seite darüber, wer Kooperationspartner einer Schule sein kann und was Sportvereine im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung beachten sollten. Außerdem erfahren Sie mehr zu den Rechten und Pflichten, zu Beschäftigungsmodellen sowie zu den erforderlichen Nachweisen (z. B. Führungszeugnis, Erste Hilfe) von Übungsleitenden und Trainer*innen im Ganztag.
Zudem finden Sie nachfolgend Vorlagen zur Rekrutierung von neuem Personal, Informationen zu Qualifizierungsmaßnahmen sowie ein Infoblatt zum FSJ im Sportverein.
Rechte und Pflichten im Ganztag
Steuern in der Ganztagsschule: Es gibt zwei Modelle, mit denen Sportvereine ihre Angebote bei der Kooperation mit Ganztagsschulen als steuerbefreiten Zweckbetrieb ausweisen können. Lesen Sie im folgenden Artikel nach, welche Modelle dies sind:
Versicherungsschutz: Übungsleitende sind im Ganztag über ergänzende Vereinbarungen über die Sportversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen einer Mitgliedsorganisation im WLSB und dem jeweiligen Partner. Lesen Sie die genauen Regelungen hier nach:
Versicherungsschutz für Sportvereine an der Ganztagsschule
Antworten auf verschiedene Fragen rund um Aufsichtspflicht, Recht und Versicherungen finden Sie in der folgenden Broschüre:
Vorlagen zur Rekrutierung von Personal
Qualifizierung
Der WLSB bietet Aus- und Fortbildungen speziell für die Arbeit an der Ganztagsschule an. Übungsleitende mit einer C-Lizenz können die Ausbildung zum Übungsleitenden B mit sportartübergreifenden Breitensport-Profil „Sport in der Ganztagsschule“ absolvieren.
Neben dieser Ausbildung wurde das Qualifizierungsmodul „Sport an der Ganztagsschule“ entwickelt. Dieses Modul gibt in einer kompakten Tagesveranstaltung (jeweils samstags) Einblicke in den Bereich „Sport in der Ganztagsschule“ und vermittelt unter Einbindung verschiedener Sportfachverbände sportartspezifische Hilfestellungen für den schulischen Ganztag.
Der Bewegungscoach ist eine Einstiegsqualifizierung für interessierte Personen im Schulkontext, die insbesondere mit Sport- und Bewegungsangeboten im Ganztag aktiv werden wollen, jedoch formal noch nicht qualifiziert sind. Die Qualifizierung (insgesamt 40 LE) wird vom WLSB (24 LE) gemeinsam mit kooperierenden Fachverbänden (16 LE) angeboten und kontinuierlich ergänzt und angepasst. Nähere Informationen dazu in unserem Bildungsportal:
Desweiteren gibt es weitere ein- bis mehrtägige Lehrgänge, in denen Themen rund um den Sport in der Schule vermittelt werden.
Nährere Informationan zu den Aus- und Fortbildungen sowie eine Übersciht finden Sie im WLSB-Bildungsportal.
Fragen und Antworten
Wer kann Kooperationspartner der Schulen sein?
Kooperationspartner von Schulen können Vereine, Verbände oder Institutionen und Organisationen sein. Dies sind vor allem Sport- oder Musikvereine, Musikschulen, Kirchen und Jugendeinrichtungen. Auch Schulfördervereine, Elternvereine oder die Gemeinde (Schulträger) können Kooperationspartner der Schule sein. Sie übernehmen dann die Beauftragung der Personen, die an der Schule ein Ganztagsangebot durchführen, sowie deren Bezahlung usw. Das Kultusministerium stellt dafür Mustervereinbarungen zur Verfügung.
Können auch Eltern oder sonstige Einzelpersonen Kooperationspartner der Schule sein?
Die Kooperation mit Einzelpersonen ist auf der Basis des Ehrenamts grundsätzlich möglich.
Müssen Verträge geschlossen werden? Von wem und mit wem?
Im Grunde ja, zumindest müssen Absprachen erfolgen und wir empfehlen dringend die wichtigsten Punkte schriftlich zu regeln. Je nach Umfang der Kooperation reicht eine kurze Fixierung der wesentlichen Absprachen oder bei intensiven Kooperationen ein richtiger Vertrag. Die Schulen sind der erste Ansprechpartner für Angebote während der Schulzeit und im Rahmen des außerunterrichtlichen Angebots der Schule. Für Angebote während der Betreuungszeit sind die Kommunen oder die Träger der Betreuungsangebote die richtigen Ansprechpartner.
Was ist hinsichtlich der Aufsichtspflicht zu beachten?
Es ist vor allem wichtig, die Verantwortung für die Aufsicht sowie den genauen Zeitpunkt und ggf. auch den Ort für die Übergabe der Aufsichtspflicht explizit in der Kooperationsvereinbarung zu regeln. Es gibt Kooperationen, die ein Sportverein autonom – ggf. auch auf dem Vereinsgelände – durchführt, und Kooperationen, bei denen Vereinstrainer*innen die Lehr- oder Betreuungskräfte unterstützen oder gemeinsam mit ihnen ein Angebot planen und durchführen.
Muss bei einem Vereinsangebot eine Lehr- oder Fachkraft anwesend sein?
Nein, eine durchgehende Anwesenheit ist nicht zwingend erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, mit der Schule im Vorfeld abzuklären, welche Ansprechpersonen vor Ort erreichbar sind.
Können Kinder während der Schul- und Betreuungszeit grundsätzlich an einem Vereinstraining teilnehmen?
Während der Schulzeit gilt die Schulpflicht, eine Teilnahme ist daher ausgeschlossen. Während der Betreuungszeit ist eine Teilnahme grundsätzlich möglich, bedarf aber der individuellen Absprache zwischen Eltern und Betreuungseinrichtung.
Wer ist bei einem Angebot eines außerschulischen Partners für eine Vertretung verantwortlich?
Verantwortlich für eine Vertretungskraft ist der außerschulische Partner. Er hat beim Ausfall der Person, die das Ganztagsangebot durchführt, für eine Ersatzkraft zu sorgen.
Gibt es Vorgaben für den Einsatz von außerschulischen Partnern in der Mittagspause?
Die reine Aufsicht in der Mittagspause außerhalb des Speiseraums kann aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht an Einzelpersonen übertragen werden. Der Einsatz von Einzelpersonen für ein Angebot in der Mittagspause außerhalb des Speiseraums ist jedoch möglich (z. B. Kreativangebot, Bewegungsangebot etc. nicht reine Aufsicht).
Kontakt
Bildung, Wissenschaft und Schulen
0711 / 28077-135
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