Vorlesen

Ganztagsschule

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Grundschulkinder in Baden-Württemberg schrittweise einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Förderung (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG), beginnend mit der 1. Klasse. Da Sportvereine erste Ansprechpartner für ein qualifiziertes Bewegungsangebot sind, muss die Entwicklung aktiv begleitet und die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Sportvereinen etabliert werden.

Auf den folgenden Seiten finden Sie thematisch geordnet wichtige und aktuelle Hintergrundinformationen rund um das Thema „Zusammenarbeit Sportverein – Ganztagsschule“, Verträge und Formulare sowie Tipps und Tricks, wie Kooperationen von Vereinen mit Schulen gelingen können.

Kurz-Übersicht: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Baden-Württemberg

 

Die Ganztagsschule verständlich erklärt

Erfahren Sie im folgenden Erklärvideo des Kultusministeriums Baden-Württemberg kurz und verständlich erklärt das Prinzip der Ganztagsgrundschule und welche Rolle außerschulische Partner darin spielen können.

Fragen und Antworten

Wer kann den Rechtsanspruch in Anspruch nehmen?

Kinder im Grundschulalter in öffentlichen und privaten Grundschulen oder sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

Ab wann gilt der Rechtsanspruch?

Ab dem Schuljahr 2026/27 beginnend in Klasse 1. Jedes Schuljahr kommt ein weiterer Jahrgang hinzu, so dass ab 2029/30 alle Grundschulkinder einen Betreuungsanspruch haben.

Wer muss ihn erfüllen?

Der Anspruch richtet sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. D. h. Kommunen, Städte und Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass vor Ort genügend Betreuungsangebote bereitgestellt werden. Hierbei können sie freie Träger, wie bspw. Vereine, einbeziehen.

Welchen Umfang hat der Rechtsanspruch?

Es besteht ein Betreuungsanspruch von 8 Stunden an 5 Tagen in der Woche mit Ausnahme einer jährlichen Schließzeit von insgesamt 4 Wochen, in denen keine Betreuung angeboten wird. Die Unterrichtszeiten und darüberhinausgehende Betreuungszeiten in der Schule werden auf den Betreuungsanspruch angerechnet.

Gilt der Rechtsanspruch auch in den Ferien?

Ja! Mit Ausnahme einer jährlichen Schließzeit von insgesamt 4 Wochen, in denen keine Betreuung angeboten wird. Welche Wochen die Schließzeit umfasst, legen die Träger der Einrichtungen vor Ort fest.

Es ist zu beachten, dass kein Anspruch auf Betreuung in den Sommerferien vor dem tatsächlichen Schuleintritt besteht.

Wird der Rechtsanspruch an allen Grundschulen umgesetzt?

Nein, alle Familien haben aber einen Anspruch darauf, dass es ein Angebot in angemessener räumlicher Nähe gibt, dass die notwendigen Betreuungszeiten bietet.

Wenn es in einer Gemeinde keine Ganztagsschule gibt, hat der Schulträger die ganztägige Betreuung für diejenigen Kinder, die diese in Anspruch nehmen möchten, durch ergänzende Angebote sicherzustellen.

Ist das Angebot im Rahmen des Rechtsanspruchs kostenfrei?

Die Träger des jeweiligen Betreuungsangebots entscheiden, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben werden.

Die Teilnahme am Ganztagsschulbetrieb ist kostenfrei; für das Mittagessen kann der Schulträger ein Entgelt erheben.

Kontakt

Bildung, Wissenschaft und Schulen
0711 / 28077-135
E-Mail schreiben