Aufwendungsersatz
Bei einer ehrenamtlichen Mitarbeit ist die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich nicht als Entgelt anzusehen. Deshalb fallen hierfür auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Auf den Aufwendungsersatz haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen i. d. R. einen Rechtsanspruch. Der Aufwendungsersatz kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden.
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