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Notfall- und Erste-Hilfe-Maßmaßnahmen im Sportverein

Verantwortung des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand ist von Gesetz wegen verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherzustellen und für die entsprechende Ausstattung in der Sportstätte zu sorgen. Doch welche Materialien und Abläufe sind wirklich sinnvoll?

Erste-Hilfe-Ausstattung

  • Jede Sporthalle sollte über einen Erste-Hilfe-Kasten (DIN 13157) verfügen, der für jede*n leicht zugänglich ist.
  • Hinweisschilder und Piktogramme, auch auf dem Flucht- und Rettungsplan, erleichtern das schnelle Auffinden.
  • Der Inhalt des Kastens muss regelmäßig geprüft werden: Vollständigkeit kontrollieren, Verbrauchsdatum beachten, Entnahmen im Verbandsblock dokumentieren.
  • Alternativ kann jede Übungsleitung mit einem eigenen Kasten ausgestattet werden, sodass sie selbst für die Einsatzfähigkeit verantwortlich ist.

Defibrillator (AED)

  • Defibrillatoren gehören nicht verpflichtend zur Ausstattung einer Sportstätte, aber sie sind eine sinnvolle Investition.
  • Immer mehr Sportstätten sind mit AEDs ausgestattet – Lebensretter bei Herzstillstand.
  • AEDs müssen schnell erreichbar und deutlich gekennzeichnet sein (Piktogramm + Vermerk im Flucht- und Rettungsplan).
  • Regelmäßige Prüfung gemäß Herstellerangaben ist Pflicht, damit jeder Einsatz problemlos erfolgen kann.

Notrufmöglichkeiten

  • DIN 18032 schreibt eine fest installierte Meldeeinrichtung in Sporthallen vor.
  • Ein Handy kann eine Alternative sein, solange es immer dabei ist und Empfang hat.

Fluchtwege und Notfallpläne

  • Flucht- und Rettungsplan, Notfallplan oder Brandschutzordnung erleichtern Orientierung und richtiges Handeln. (Querverweis /Verlinkung zum Text Brandschutz und Gefahrstoffe)
  • Übungsleitungen müssen Fluchtwege kennen und dafür sorgen, dass diese frei und unversperrt bleiben.
  • Sammelstellen müssen eindeutig definiert und gekennzeichnet sein.
  • W-Fragen im Notfall helfen: Wo? Was? Wie viele Verletzte? Welche Verletzungen? Warten?
  • Notfallkarten für die Übungsleitung unterstützen schnelle Entscheidungen.

Schulung und Unterweisung

  • Übungsleitungen sollten regelmäßig als Ersthelfer*in ausgebildet sein (Auffrischung alle zwei Jahre, neun Unterrichtseinheiten).
  • Sicherheitsunterweisungen gemäß §12 ArbSchG müssen einmal jährlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden.
  • Inhalte richten sich konkret nach Aufgaben und Arbeitsplatz der Beschäftigten (z. B. Übungsleitung, Mitarbeitende).

Fazit

  • Sicher ausgestattete Sportstätten und gut geschulte Übungsleitungen bedeuten schnelle Hilfe im Notfall
  • Regelmäßige Kontrolle und Dokumentation von Materialien und Maßnahmen schützt Mitglieder, Übungsleitungen und andere Beschäftigte sowie den Verein vor Haftungsrisiken
  • Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen wichtig zu kennen, wenn dann doch mal ein Unfall passiert

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Datum 17.08.2026
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